Maximilian Pauls RA

 

 

 

 

                                                                                                                                                                         27.04.2007

                                                                                     

Sehr geehrter  Herr Rudolf,

 

 

gerne komme ich Ihrem Wunsch nach und erläutere Ihnen nachfolgend noch ein­mal das Zustandekommen der damaligen Absprache mit Gericht und Staatsan­waltschaft hinsichtlich der erfolgten einvernehmlichen Beendigung Ihres Strafver­fahrens:

 

Zunächst ist festzuhalten, dass die Hauptursache für die Gesprächsbereitschaft des Gerichts und der Staatsanwaltschaft in dem vorausgegangenen Strafverfah­ren gegen Ernst Zündel vor einer anderen Strafkammer des Landgerichts Mann­heim zu sehen ist. Wie allgemein bekannt, fand insbesondere durch die Rechts­anwältin, Frau Sylvia Stolz, in dem vorgenannten Zündel‑Verfahren eine reine Konfliktverteidigung statt mit dem Ergebnis, dass das Strafverfahren aufgrund ei­ner Vielzahl von Beweis‑ und Befangenheitsanträgen in eine extreme Länge ge­zogen wurde.

 

Die hieraus resultierende berechtigte Sorge des Gerichts und der Staatsanwalt­schaft, dass auch in Ihrem Strafverfahren eine solche Prozeßverschleppung durch Ihre damalige Verteidigerin. Frau Rechtsanwältin Sylvia Stolz, stattfinden könnte, war zum einen die Grundvoraussetzung für die Gesprächsbereitschaft des Gerichts und zum anderen unser entscheidender Trumpf für das Erreichen eines für Sie erträglichen Strafmaßes. Nachdem von meiner Seite erste Annäherungs­gespräche mit der Beisitzenden Richterin von der 2. Strafkammer und dem Staats­anwalt stattgefunden hatten, und ich diesen Gesprächen entnehmen konnte, dass das Gericht tatsächlich die eben beschriebene Sorge der Prozessverschleppung hatte, unterbreitete ich dem Gericht folgenden Vorschlag:

 

Der Angeklagte Ger­mar Rudolf wird ab sofort keinerlei Anträge, insbesondere keine Beweisan­träge, mehr stellen, wird sich insbesondere zur Sache nicht mehr äußern und seiner bisherigen Rechtsanwältin, Frau Sylvia Stolz, das Mandat mit so­fortiger Wirkung entziehen. Damit kann die Beweisaufnahme geschlossen werden und in Kürze ein Urteil ergehen. Im Gegenzug hierfür fordere ich eine Freiheitsstrafe in Höhe von 2 Jahren.

 

Nachdem das Gericht und der Staatsanwalt eine Strafvorstellung in Höhe von 4 1/2 bis 5 Jahren im Falle einer Verurteilung und bei streitiger Verhandlung hatten, ei­nigten wir uns schließlich auf die dann erkannten 2 1/2 Jahre Freiheitsstrafe. Auf­grund Ihrer einschlägigen Vorstrafe und der nach Ansicht des Gerichts klaren Be­weislage waren die abgesprochenen 2 1/2 Jahre Freiheitsstrafe das absolut Min­deste, was Gericht und Staatsanwaltschaft, wenn auch "mit Bauchschmerzen", mir zusagen konnten. Die Verständigung über eine noch geringere Strafe scheiterte insbesondere daran, dass Ihr Strafverfahren ein so genannter Berichtsfall war, d.h., dass die Staatsanwaltschaft verpflichtet war, über den Ausgang Ihres Verfah­rens an die Generalstaatsanwaltschaft zu berichten.

 

Ich betone nochmals, dass außer den oben genannten Bedingungen (Kündi­gung der Mandate der Rechtsanwälte Stolze u. Rieger durch Herrn Rudolf, keine weiteren Anträge jeglicher Art und Rücknahme etwaiger bestehender Anträge ) keine weiteren Zusagen durch uns getätigt werden mussten bzw. getätigt wurden. Insbesondere war nie die Rede davon, dass Herr Rudolf sich, in welcher Form auch immer, von seinem bisherigen Gedankengut lossagen musste. Herr Rudolf musste selbstverständlich auch keine Zusage über eine etwaige Aufklä­rungs‑ bzw. Ermittlungshilfe hinsichtlich seiner im Geiste nahe stehenden Perso­nen abgeben.


 

Im Übrigen weise ich darauf hin, dass beide zuvor genannten Punkte auch des­halb völlig abwegig sind, weil zum einen das deutsche Strafrecht kein Gesin­nungs‑, sondern ein Schuldstrafrecht ist und somit die innere Haltung und die Ge­danken des Angeklagten nicht zur Diskussion stehen, und zum anderen eine Ver­pflichtung eines Angeklagten. Aufklärungshilfe zu leisten, unabhängig von der rechtsstaatlichen Problematik in diesem Zusammenhang auch gar nicht mit recht­lichen Mitteln durchsetzbar gewesen wäre, weil das Urteil gleich rechtskräftig wur­de.

 

Schließlich möchte ich noch anmerken, dass diese einvernehmliche Lösung Ihres Strafverfahrens vor allem auch deshalb möglich war, weil Ihr Verfahren relativ am Anfang stand und unserer einzigen Zusage (keine Prozeßverschleppung) somit besondere Bedeutung zukam.

 

Insgesamt betrachtet hatten wir eben die richtige Schwachstelle des Verfahrens erkannt und zum genau rechtzeitigen Zeitpunkt gehandelt.

 

Sehr geehrter Herr Rudolf, ich hoffe, ich habe Ihnen die Umstände und die Be­standteile der damals getroffenen Vereinbarung nochmals verständlich schildern können. Bei Rückfragen stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfü­gung.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Maximilian Pauls

Rechtsanwalt