Maximilian Pauls RA
27.04.2007
Sehr geehrter Herr Rudolf,
gerne komme ich Ihrem Wunsch nach und erläutere Ihnen
nachfolgend noch einmal das Zustandekommen der damaligen Absprache mit Gericht
und Staatsanwaltschaft hinsichtlich der erfolgten einvernehmlichen Beendigung
Ihres Strafverfahrens:
Zunächst ist festzuhalten, dass die
Hauptursache für die Gesprächsbereitschaft des Gerichts und der
Staatsanwaltschaft in dem vorausgegangenen Strafverfahren gegen Ernst Zündel vor einer anderen Strafkammer des Landgerichts Mannheim
zu sehen ist. Wie allgemein bekannt, fand insbesondere durch die Rechtsanwältin,
Frau Sylvia Stolz, in dem vorgenannten Zündel‑Verfahren eine reine
Konfliktverteidigung statt mit dem Ergebnis, dass das
Strafverfahren aufgrund einer Vielzahl von Beweis‑ und
Befangenheitsanträgen in eine extreme Länge gezogen wurde.
Die hieraus resultierende berechtigte Sorge des Gerichts und
der Staatsanwaltschaft, dass auch in Ihrem
Strafverfahren eine solche Prozeßverschleppung durch Ihre damalige
Verteidigerin. Frau Rechtsanwältin Sylvia Stolz, stattfinden könnte, war zum
einen die Grundvoraussetzung für die Gesprächsbereitschaft des Gerichts und zum
anderen unser entscheidender Trumpf für das Erreichen eines für Sie
erträglichen Strafmaßes. Nachdem von meiner Seite erste Annäherungsgespräche
mit der Beisitzenden Richterin von der 2. Strafkammer und dem Staatsanwalt
stattgefunden hatten, und ich diesen Gesprächen entnehmen konnte, dass das Gericht tatsächlich die eben beschriebene Sorge
der Prozessverschleppung hatte, unterbreitete ich dem
Gericht folgenden Vorschlag:
Der Angeklagte Germar
Rudolf wird ab sofort keinerlei Anträge, insbesondere keine Beweisanträge,
mehr stellen, wird sich insbesondere zur Sache nicht mehr äußern und seiner
bisherigen Rechtsanwältin, Frau Sylvia Stolz, das Mandat mit sofortiger
Wirkung entziehen. Damit kann die Beweisaufnahme geschlossen werden und in
Kürze ein Urteil ergehen. Im Gegenzug hierfür fordere ich eine Freiheitsstrafe
in Höhe von 2 Jahren.
Nachdem das Gericht und der Staatsanwalt eine Strafvorstellung
in Höhe von 4 1/2 bis 5 Jahren im Falle einer Verurteilung und bei streitiger
Verhandlung hatten, einigten wir uns schließlich auf die dann erkannten 2 1/2
Jahre Freiheitsstrafe. Aufgrund Ihrer einschlägigen Vorstrafe und der nach
Ansicht des Gerichts klaren Beweislage waren die abgesprochenen 2 1/2 Jahre
Freiheitsstrafe das absolut Mindeste, was Gericht und Staatsanwaltschaft, wenn
auch "mit Bauchschmerzen", mir zusagen konnten. Die Verständigung
über eine noch geringere Strafe scheiterte insbesondere daran, dass Ihr Strafverfahren ein so genannter Berichtsfall war,
d.h., dass die Staatsanwaltschaft verpflichtet war,
über den Ausgang Ihres Verfahrens an die Generalstaatsanwaltschaft zu
berichten.
Ich betone nochmals, dass außer den oben genannten Bedingungen (Kündigung der Mandate der
Rechtsanwälte Stolze u. Rieger durch Herrn Rudolf, keine weiteren Anträge jeglicher
Art und Rücknahme etwaiger bestehender Anträge ) keine weiteren Zusagen durch uns getätigt werden mussten
bzw. getätigt wurden. Insbesondere war nie die Rede davon, dass Herr Rudolf sich, in welcher Form auch immer, von
seinem bisherigen Gedankengut lossagen musste. Herr
Rudolf musste selbstverständlich auch keine Zusage
über eine etwaige Aufklärungs‑ bzw. Ermittlungshilfe hinsichtlich seiner
im Geiste nahe stehenden Personen abgeben.
Im Übrigen weise ich darauf hin, dass
beide zuvor genannten Punkte auch deshalb völlig abwegig sind, weil zum einen
das deutsche Strafrecht kein Gesinnungs‑, sondern ein Schuldstrafrecht
ist und somit die innere Haltung und die Gedanken des Angeklagten nicht zur
Diskussion stehen, und zum anderen eine Verpflichtung eines Angeklagten.
Aufklärungshilfe zu leisten, unabhängig von der rechtsstaatlichen Problematik
in diesem Zusammenhang auch gar nicht mit rechtlichen Mitteln durchsetzbar
gewesen wäre, weil das Urteil gleich rechtskräftig wurde.
Schließlich möchte ich noch anmerken, dass
diese einvernehmliche Lösung Ihres Strafverfahrens vor allem auch deshalb
möglich war, weil Ihr Verfahren relativ am Anfang stand und unserer einzigen
Zusage (keine Prozeßverschleppung) somit besondere Bedeutung zukam.
Insgesamt betrachtet hatten wir eben die richtige
Schwachstelle des Verfahrens erkannt und zum genau rechtzeitigen Zeitpunkt
gehandelt.
Sehr geehrter Herr Rudolf, ich hoffe, ich habe Ihnen die
Umstände und die Bestandteile der damals getroffenen Vereinbarung nochmals verständlich
schildern können. Bei Rückfragen stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit
zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Maximilian Pauls
Rechtsanwalt